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Satzung des Singkreises ‘91 Fronhausen
§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Singkreis ‘91 ist ein gemeinnütziger Verein zur Pflege des Chorgesangs. Er hat seinen
Sitz in Fronhausen; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins
zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
nach freiem Ermessen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder
Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder 2 Jahre in Folge seinen
Beitrag nicht gezahlt hat ‚Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 3 Vorstand
1. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem/der
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schriftführer/in,
d) stellvertr. Schriftführer/in,
e) Kassierer/in,
f) stellvertr. Kassierer/in,
g) 2 Beisitzer/innen
besteht. Bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden wird diese/r von der/vom 2.
Vorsitzenden vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt
jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitglieds ist zulässig.
3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass
die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll
in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen aufgenommen werden,
dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
4. Verträge für den Verein können vom 1. Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied
unterzeichnet werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im 1. Quartal eines
Jahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b) die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) den Ausschluss eines Mitgliedes
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn
mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand
nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung
einberufen.
3. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
2. Die Verwendung des nach Auflösung verbleibenden Vereinsvermögens soll mit der
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder bestimmt werden.
Fassung der Vereinssatzung nach der 1.Satzungsänderung (§ 3) in der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am 28.01.2013 und der Namenskürzung
von Frauensingkreis 1991 in Singkreis `91 gem. Vorstandsbeschluss vom 06.01.2014.
Fronhausen, den 21.01.2014
gez. Brigitte Schnabel gez. Brigitte Schadeck
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(1. Vorsitzende) (2. Vorsitzende